Aktuelle Rechtsprechung

Befristung von Urlaubsansprüchen
In dem Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10 -, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, wie es sich verhält, wenn ein Beschäftigter über mehrere Jahre durchgängig arbeitsunfähig erkrankt ist und ein erheblicher Urlaubsanspruch entstanden ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt kehrte der Kläger nach rund 3 ½ jähriger Erkrankung im Juni an seinen Arbeitsplatz zurück. Er nahm bis Jahresende 30 Tage Urlaub und begehrte die gerichtliche Feststellung, Anspruch auf weitere 90 Tage Urlaub zu haben.
Das BAG hat entschieden, dass übertragene Urlaubsansprüche in gleicher Weise befristet seien wie der unterjährige Urlaubsanspruch. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Beschäftigter so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums den aus früheren Zeiträumen stammenden Urlaubsanspruch nehmen könnte, so erlösche dieser mit Ablauf des Übertragungszeitraumes, wenn er nicht genommen wurde. Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche grundsätzlich über mehrere Jahre ansammeln können, hat das BAG offen gelassen.
Pressemitteilung des BAG Nr. 64/11
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Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen
Mit Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/10 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig wird und wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat damit die Surrogatstheorie endgültig aufgegeben, § 37 TVöD/TV-L finde sowohl auf den Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs, als auch auf den Abgeltungsanspruch bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs Anwendung.
Pressemitteilung des BAG Nr. 63/11
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Tarifliche Altersgrenze gilt!
Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - entschieden, dass mit Erreichen des Rentenalters Arbeitgeber ihre Mitarbeiter automatisch in den Ruhestand schicken dürfen. Damit bestätigte der Europäische Gerichtshof entsprechende Klauseln in deutschen Tarifverträgen. Das Beschäftigungsverhältnis dürfe automatisch enden, wenn der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet - solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte eine Putzfrau aus Hamburg geklagt, deren Arbeitgeber sie mit Erreichen des Rentenalters nicht weiterbeschäftigen wollte. Die Richter des EuGH sahen hierin keine Diskriminierung wegen des Alters und somit keinen Verstoß gegen das AGG und wiesen ihre Klage ab. In der Begründung führten sie aus, dass Beendigungsklauseln seit langem Teil des Arbeitsrechts sind und den Arbeitgebern sowie auch den Arbeitnehmern Planungssicherheit gäben.

Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag
Das BAG hat mit Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - festgestellt, dass Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag.
Pressemitteilung des BAG Nr. 20/10
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Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes
Das BAG hat mit Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - entschieden, dass Arbeiter des öffentlichen Dienstes erst dann in die nächsthöhere Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe aufsteigen, wenn sie die nach dem TVöD erforderliche Stufenlaufzeit in vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor zurückgelegte Beschäftigungszeit spiele für den Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gelte nach § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA nur dann, wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde, als nach dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann werde er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekomme.
Pressemitteilung des BAG Nr. 80/09
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Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung
Das BAG hat mit Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07- seine bisherige Rechtsprechung zu § 17 BErzGG aufgegeben, wonach der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfiel, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden konnte. In seiner Entscheidung führt das BAG aus, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit auf Grund einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Eine mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit führe nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs. Dies würde sich aus der verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des § 17 BErzGG ergeben.
Von Seiten der Geschäftsstelle der TgDRV wurde empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Tarifliche “Altersgrenze 65” wirksam
Das BAG hat mit Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - seine ständige Rechtsprechung bestätigend, entschieden, dass tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, zulässig sind.
Pressemitteilung Nr. 51/08 des BAG
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Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
Das BAG hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - darauf hingewiesen, dass die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen kann. Ob die private Internetnutzung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt unter anderem vom Umfang und der damit einhergehenden Versäumung der Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.
Pressemitteilung Nr. 39/07 des BAG
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Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Rechtsprechungsänderung
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern soziale Gesichtspunkte gemäß § 1 Absatz 3 KSchG berücksichtigen. Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Kriterien mit einem Punktesystem bewerten und somit eine Rangfolge für die beabsichtigten Kündigungen aufstellen.
Unterläuft bei der Ermittlung der Punktezahlen und der Erstellung der Rangfolge ein Fehler, mit der Folge, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktezahlen zur Kündigung angestanden hätte, nicht gekündigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam angesehen (sog. Domino-Theorie).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit der zugrunde liegenden Entscheidung aufgegeben. Kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste von einer Kündigung betroffen wäre, so ist die Kündigung – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam.
Pressemitteilung Nr. 68/06 des BAG
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Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. März 2006 -2 AZR 53/05- entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Hirnhautentzündung im Hochgebirge Ski läuft, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise verletzt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 626 BGB kündigen kann.
Im vorliegenden Fall war der betroffene Kläger und Arbeitnehmer als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt. Während seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Hirnhautentzündung fuhr er ohne seinen Arbeitgeber zu informieren in einen Skiurlaub. Während des Skiurlaubs stürzte der Arbeitnehmer und brach sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte.
Nach Ansicht des BAG hat der Kläger seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten in erheblichem Maße verletzt. Er durfte während seiner Erkrankung, die nach seiner eigenen Aussage mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden war, keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben, die an die körperliche und geistige Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen.
Gerade auch aufgrund seiner Funktion als Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sein Verhalten Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Tätigkeit sowohl im Innen- als auch im Außenbereich begründet, so dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war.
Pressemitteilung Nr.16/06 des BAG
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Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.März 2006 -8 AZR 124/05- entschieden, dass die Vorschrift des § 613 a Absatz 6 BGB, wonach ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts auf einen anderen Inhaber übergeht, auf den gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet.
Falls das entsprechende Gesetz auf die Absätze 1-4 des § 613a BGB verweist, kommt ebenfalls keine sinngemäße Anwendung des Absatzes 5 in Betracht. Dieser Ausschluss des Widerspruchsrechts verstößt auch nicht gegen das grundrechtlich geschützte Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Absatz 1 GG, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Pressemitteilung Nr.15/06 des BAG
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Verschlechterung einer Tarifregelung über ordentliche Unkündbarkeit
Das BAG hat mit Urteil vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - entschieden, dass tarifvertragliche Regelungen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag in sich tragen. Dies gelte auch für Regelungen über einen Sonderkündigungsschutz. Wenn bisher tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nach entsprechender Beschäftigungszeit und ab einem bestimmten Lebensalter nicht ausnahmslos ausgeschlossen sei, so seien die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gehindert, die Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen an geänderte Verhältnisse anzupassen. Das Vertrauen des Arbeitnehmers der die tariflichen Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz bereits erreicht hat, stehe dem nicht entgegen.
Pressemitteilung Nr. 7/06 des BAG
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Beitragsermäßigung in der Krankenversicherung für Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase des Blockmodells
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25. August 2004 - B 12 KR 22/02 R - festgestellt, dass während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem geminderten Beitragssatz (§ 243 Abs. 1 SGB V) zu bemessen sind, weil § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V bei Versicherten während der gesamten Zeit der Freistellung das Entstehen zahlbarer Ansprüche auf Krankengeld verhindere und so die Versichertengemeinschaft trotz formeller Zugehörigkeit der Betroffenen zur Krankenversicherung jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht von vornherein und vollständig vor jeglichem Leistungsrisiko bewahre.Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 SGB V geböten eine Gleichstellung der betroffenen Personen mit denjenigen, bei denen der Risikobereich einer Krankengeldversicherungsleistung schon mangels Zugehörigkeit nicht eröffnet sei.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 24. November 2004 (TG 0496-04) sind die Mitglieder der TgRV über dieses Urteil und die Folgerungen, die daraus zu ziehen sind, informiert worden.
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Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Freizeitausgleich für Reisezeiten
Das BAG hat mit Urteil vom 10. November 2004 – 7 AZR 131/04 – die Klage eines Betriebsratsmitglieds auf Gewährung von Freizeitausgleich für die Dauer der Heimreise von einer Betriebsratsschulung zurückgewiesen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG, nach dem der Umfang des Freizeitausgleiches pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt ist, komme es auf die konkrete zeitliche Lage der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem betreffenden Schulungstag an.
Pressemitteilung Nr. 82/2004 zum Urteil des BAG
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“Schnellbrief” zur Übertragung der für Beamte des Landes Hessen geltenden Wochenarbeitszeit auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst verletzt keine Personalvertretungsrechte
Mit Beschluss vom 28. September 2004 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben. Gegenstand des Verfahrens war ein “Schnellbrief” mit dem der Hessische Innenminister verfügt hatte, dass neueingestellte Angestellte und Arbeiter des Landes Hessen demnächst wie die Beamten des Landes Hessen eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden haben. Der Hauptpersonalrat, der eine einestweilige Verfügung beantragt hatte, sah ebenso wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seiner aufgehobenen Entscheidung durch den Erlass des Schnellbriefs die Mitbestimmungsrechte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz verletzt.
Dieser Auffassung ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Eine grobe Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Hauptpersonalrates durch den Erlass des “Schnellbriefs” ohne dessen Beteiligung sei nicht offensichtlich.
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Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Das BAG hat mit Urteil vom 29. April 2004 -  6 AZR 101/03 - entschieden, dass der Kläger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, wie ein verheirateter Angestellter den Ortszuschlag der Stufe 2 beanspruchen kann.
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass durch das am 1. August 2001 in Kraft getretene Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ein neuer Familienstand begründet worden ist. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft erfülle alle Merkmale, an die der Tarifvertrag den Bezug des familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteiles anknüpft. Durch das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft sei die Tarifnorm daher nachträglich lückenhaft geworden. Diese Tariflücke sei durch die Gleichstellung mit verheirateten Angestellten zu schließen.
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Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung
Mit Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - hat das BAG entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers als Bemessungsgrundlage die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zu Grunde legen dürfen.
Pressemitteilung Nr. 17/2004 zum Urteil des BAG
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Vergütung von Bereitschaftsdienst
Das BAG hat mit dem Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 530/02 – die Klage abgewiesen, mit der der Kläger eine Bezahlung seiner Bereitschaftsdienste in Höhe der Vergütung seiner Normalarbeitszeit anstrebte. Das BAG stellt in dieser Entscheidung klar, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der  Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit anzusehen ist, keine Auswirkungen auf die Bereitschaftsdienstvergütung hat. Der Bereitschaftsdienst stelle eine Leistung des Arbeitnehmers dar, die wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers niedriger als sog. Vollarbeit vergütet werden dürfe.
Pressemitteilung Nr. 5/2004 zum Urteil des BAG
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EuGH- Urteil zum Bereitschaftsdienst
Bei diesem Verfahren ging es in der Hauptsache um die Frage, ob es sich bei einem Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit in einem Krankenhaus leistet, in vollem Umfang um Arbeitszeit handelt und zwar auch insoweit, als es ihm gestattet ist, in Zeiten der Nichtinanspruchnahme in einem ihm zur Verfügung gestellten Zimmer zu schlafen.
Der EuGH hat dazu entschieden, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der EG-Richtlinie darstellt. Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten dürften wöchentlich 48 Stunden nicht übersteigen. Damit stehe die EG-Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden.
Die Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben, werden auf der Tagung der Personalarbeitsgruppe am 26./27. November 2003 erörtert.
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Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Das BAG hat mit Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - entschieden, dass die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 KSchG als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann. Dabei setze eine verhaltensbedingte Kündigung voraus, dass der Arbeitnehmer nicht unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen könne in Betracht kommen, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen sei. In dem zugrunde liegenden Verfahren ist der Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Pressemitteilung Nr. 82/03 zum Urteil des BAG
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Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Das BAG Das BAG hat mit Urteil vom 18. März 2003 – 9 AZR 126/02 – zum Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit Stellung genommen.
Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass eine mit 26 Stunden wöchentlich in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin nach § 15 b BAT eine Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragte.Nach § 15 b BAT soll der Arbeitgeber mit Vollzeitbeschäftigten eine bis zu fünf Jahren befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren persönlich betreuen und keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange entgegenstehen.
Das BAG hat festgestellt, dass § 15 b BAT Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund beeinträchtigt. Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten in § 15 b BAT sei daher unwirksam.
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 -
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Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Das BAG hat in dem Beschluss vom 18. Februar 2003 festgestellt, dass Bereitschaftsdienst, während dessen die Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend sein müssen, im vollen zeitlichen Umfang Arbeitszeit im Sinne der EG-Richtlinie sei . Einer Umsetzung dieser Richtlinie stehe aber noch das deutsche Arbeitszeitgesetz entgegen, in dem Bereitschaftsdienst als Ruhezeit gewertet wird.
Pressemitteilung zum Beschluss des BAG vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 -
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Arglistige Täuschung - Frage nach der Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für die vereinbarte Tätigkeit

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 621/01 -
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Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Mit Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - hat der Vierte Senat des BAG seine Rechtsprechung zu § 24 BAT/BAT-O teilweise aufgegeben.
Während bisher darauf abgestellt wurde, dass für die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein sachlicher Grund vorliegen muss, will das BAG jetzt die Regeln heranziehen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 315 Abs. 1 BGB grundsätzlich einzuhalten hat. Es sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die anders bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trage der Arbeitgeber. Werde demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliege jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB.
Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wird durch das BAG aber auch jetzt nicht bestimmt; insoweit hält der Vierte Senat ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung fest.
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Streik um Firmentarifvertrag gegen verbandsangehörigen Arbeitgeber

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 -
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Abbau einer Überversorgung durch den Rentenversicherungsträger

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 -
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Geschlechtsdiskriminierung beim Entgelt durch Pensionskasse?

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 19. November 2002 - 3 AZR 631/97 -
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Kopftuch als Kündigungsgrund?

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 -
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Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgebers

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 -
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Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst und Mutterschutz

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 20. August 2002 - 9 AZR 353-01 -
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Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung unzulässig

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 14. August 2002 - 7 AZR 266/01 -
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Außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung trotz Unkündbarkeit nach    § 55 BAT?

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 -
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Urlaubsgeld bei verminderter Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubs im öffentlichen Dienst (BAG vom 19. März 2002 - 9 AZR 29/01 -)

Das BAG hat in diesem Rechtsstreit entschieden, dass der Kläger, der während des Erziehungsurlaubs mit verringerter Arbeitszeit weiter arbeitete, dennoch Anspruch auf das volle Urlaubsgeld hat. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der bisher vollbeschäftigte Vater eines im April 1996 geborenen Kindes Erziehungsurlaub für die Zeit vom 4. Mai 1998 bis 31. Oktober 1998 erhalten und während dieses Erziehungsurlaubs seine wöchentliche Arbeitszeit auf zehn Stunden reduziert. Das beklagte Land zahlte ihm für 1998 entsprechend dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit ein anteiliges tarifliches Urlaubsgeld.
Das BAG hat den Anspruch des Klägers auf das volle Urlaubsgeld bejaht. Dem Kläger hätte nämlich, wenn er im Erziehungsurlaub keine Arbeitsleistung erbracht hätte, das volle Urlaubsgeld schon nach dem Wortlaut der Tarifregelung zugestanden, weil er für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres Anspruch auf Bezüge hatte.
Als Konsequenz aus dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausübt, als Urlaubsgeld mindestens den Betrag erhalten muss, den er zu beanspruchen hätte, wenn er während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit keiner Beschäftigung nachgehen würde.
 

Beschäftigungszeit - Befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BAG vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 -)

Das Urteil vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - ist zwar zu § 56 BMT-G ergangen, es ist aber für die Auslegung des § 59 BAT/BAT-TgRV-O bzw. § 68 MTArb-TgRV/MTArb-TgRV-O ebenso von Bedeutung.
Das BAG hat entschieden, dass die Zeit, in der ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, als Beschäftigungszeit anzurechnen ist.
Der Sechste Senat bezieht sich in den Entscheidungsgründen auf das Urteil des Zehnten Senat vom 5. April 2000 - 10 AZR 178/99 -, das die Berücksichtigung der Ruhenszeiten bei der Jubiläumszuwendung betraf. Dieses Urteil wurde auf der Sitzung der Personalarbeitsgruppe der TgRV PersAG 2/2000 zu TOP 5 erörtert. Die Teilnehmer empfahlen seinerzeit aus dem Urteil des BAG keine allgemeinen Folgerungen zu ziehen, da es keine gesicherte Rechtsprechung bestätige, sondern eine Einzelfallentscheidung darstelle. Dieser Beschluss der PersAG 2/2000 wurde auch durch das Beratungsergebnis der Mitgliederversammlung der TdL zu den Folgerungen aus dem Urteil des BAG vom 5. April 2000 - 10 AZR 178/99 - bestätigt (Schreiben der Geschäftsstelle vom 16.05.2001, TG 0317-01).
In der vorliegenden Entscheidung hat der Sechste Senat die zur Berücksichtigung der Ruhenszeiten bei der Jubiläumszuwendung vertretene Auffassung des Zehnten Senat im Grundsatz übernommen. Auch wenn die Tarifvorschrift bestimme, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer befristeten Rente mit allen Rechten und Pflichten ruhe, so führe dies nicht dazu, dass diese Zeit nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen sei. Die Beschäftigungszeit als solche, sei kein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Sie bilde lediglich - zusammen mit anderen Anspruchsvoraussetzungen - die Grundlage für die Entstehung von Rechten und Ansprüchen. Schon deshalb wirke sich allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ruhe, nicht unmittelbar auf die Beschäftigungszeit aus.
Nachdem nunmehr zwei Senate des BAG im Ergebnis gleichlautend entschieden haben, wird für die Zukunft von dieser Rechtsprechung des BAG auszugehen sein.
Die Angelegenheit ist für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung der Personalarbeitsgruppe der TgRV am 26./27. November 2002 vorgesehen.
 

Höherwertige Tätigkeit - vorübergehend oder auf Dauer ?

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 -
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Bewährungsaufstieg - Frauendiskriminierung durch Nichtanrechnung von Wochenurlauf nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 21. März 2002 - 6 AZR 108/01 -
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Urlaubsgeld bei verminderter Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubes im öffentlichen Dienst

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 19. März 2002 - 9 AZR 29/01 -
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Zusatzsurlaub bei Gesundheitsgefährdung für Teilzeitkräfte ?

Pressemitteillung zum Urteil des BAG vom 19. März 2002 - 9 AZR 109/00 -
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Kein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 -
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Keine Urlaubsabgeltung bei Beginn der Freistellungsphase (ArbG Berlin vom 18. Oktober 2001 - 60 Ca 8706/01 -)

In dem zugrunde liegenden Verfahren begehrte der sich in Altersteilzeit befindliche Kläger die Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt nicht antreten konnte.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit dem o.g. Urteil rechtskräftig entschieden, dass kein tarifvertraglicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn ein Altersteilzeitarbeitnehmer etwaige Resturlaubsansprüche nicht vor Beginn der Freistellungsphase abgebaut hat.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch setze ebenso wie der Urlaubsanspruch die Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus.Wer aber nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, könne durch Urlaubserteilung auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden.
In gleicher Weise hat zuvor das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Dezember 2000
- 13 Sa 65/00 - entschieden.

 

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung (BAG vom 27. September 2001
- 6 AZR 462/00 - )

Die Beklagte, eine LVA im Beitrittsgebiet, wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer überwiegend den BAT-TgRV-O an. 25 Mitarbeiter vergütet sie nach dem im Tarifgebiet West für den Bereich der Mitglieder der TgRV geltenden BAT. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, die nach dem BAT-TgRV-O vergütet wird, auf ihr Arbeitsverhältnis den BAT für das Tarifgebiet West anzuwenden. Ihren Anspruch begründet sie mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und führt dazu an, dass die Beklagte allein nach der Herkunft der Arbeitnehmer und nicht nach ihrer Qualifikation differenziere.
Das BAG hat dazu entschieden, dass es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, wenn Arbeitnehmer, die in den alten Bundesländern eine entsprechende Berufsausbildung absolviert hätten und/oder über langjährige Berufserfahrung verfügten, übertariflich Vergütung nach westlichen Tarifrecht erhielten, während die aus dem Beitrittsgebiet stammenden Arbeitnehmer, die nicht über eine solche Ausbildung oder Berufserfahrung verfügten, Vergütung nach dem Tarifrecht in den neuen Bundesländern erhielten.

 

Regelmäßige Arbeitszeit und Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 21. November 2001 - 5 AZR 457/00 -
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Keine bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin (BAG vom 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99)

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob einem Angestellten aus Anlaß der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für einen Arbeitstag zu gewähren ist. Nach § 616 BGB in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O besteht ein solcher Anspruch bei der Niederkunft der Ehefrau. Das BAG stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die tarifvertragliche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der sachliche Grund für die Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau bestehe darin, dass die verheirateten Angestellten im Gegensatz zu unverheirateten Angestellten gegenüber ihren Ehefrauen gemäß §1353 Abs.1 BGB zum Beistand verpflichtet seien. Das Gericht verneint des weiteren einen Verstoß gegen Art. 6 GG, dessen Schutzbereich Ehe und Familie betrifft. Dazu wird ausgeführt, dass der Kläger durch die tarifliche Regelung des § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O nicht in seinem Sorge- und Umgangsrecht gegenüber seinem Kind beeinträchtigt werde. Weder die Ausübung des Sorgerechts noch das Umgangsrecht bedinge die bezahlte Freistellung des Angestellten aus Anlaß der der Niederkunft der Lebensgefährtin. Der Wunsch des Klägers bei der Geburt seines Kindes anwesend zu sein, könne auch durch Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder durch unbezahlte Freistellung verwirklicht werden.Es bestehe auch kein Vergütungsanspruch nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O. Nach dieser Bestimmuung kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren. Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger aus Anlaß der Niederkunft seiner Lebensgefährtin lediglich unbezahlte Freistellung zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der tariflichen Regelung bestehe nicht in jedem “sonstigen dringenden Fall” Anspruch auf bezahlte Freistellung, vielmehr habe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden.

 

Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit?

Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 13. November 2001 - 9 AZR 442/00 -
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