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Aktuelle Rechtsprechung
Befristung von Urlaubsansprüchen In dem Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 425/10 -, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, wie es
sich verhält, wenn ein Beschäftigter über mehrere Jahre durchgängig arbeitsunfähig erkrankt ist und ein erheblicher Urlaubsanspruch entstanden ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt kehrte der Kläger nach rund 3 ½ jähriger
Erkrankung im Juni an seinen Arbeitsplatz zurück. Er nahm bis Jahresende 30 Tage Urlaub und begehrte die gerichtliche Feststellung, Anspruch auf weitere 90 Tage Urlaub zu haben. Das BAG hat entschieden, dass übertragene
Urlaubsansprüche in gleicher Weise befristet seien wie der unterjährige Urlaubsanspruch. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Beschäftigter so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit im Kalenderjahr
einschließlich des Übertragungszeitraums den aus früheren Zeiträumen stammenden Urlaubsanspruch nehmen könnte, so erlösche dieser mit Ablauf des Übertragungszeitraumes, wenn er nicht genommen wurde. Ob und in welchem Umfang
Arbeitnehmer Urlaubsansprüche grundsätzlich über mehrere Jahre ansammeln können, hat das BAG offen gelassen. Pressemitteilung des BAG Nr. 64/11 zurück
Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen Mit Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/10 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der
Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig wird und wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und
tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat damit die Surrogatstheorie endgültig aufgegeben, § 37 TVöD/TV-L finde sowohl auf den Abgeltungsanspruch bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs, als auch auf den Abgeltungsanspruch bezüglich des tariflichen Mehrurlaubs Anwendung.
Pressemitteilung des BAG Nr. 63/11 zurück
Tarifliche Altersgrenze gilt! Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - entschieden, dass mit Erreichen des Rentenalters Arbeitgeber
ihre Mitarbeiter automatisch in den Ruhestand schicken dürfen. Damit bestätigte der Europäische Gerichtshof entsprechende Klauseln in deutschen Tarifverträgen. Das Beschäftigungsverhältnis dürfe automatisch enden, wenn der
Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet - solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte eine Putzfrau aus Hamburg geklagt, deren Arbeitgeber sie mit Erreichen des Rentenalters
nicht weiterbeschäftigen wollte. Die Richter des EuGH sahen hierin keine Diskriminierung wegen des Alters und somit keinen Verstoß gegen das AGG und wiesen ihre Klage ab. In der Begründung führten sie aus, dass
Beendigungsklauseln seit langem Teil des Arbeitsrechts sind und den Arbeitgebern sowie auch den Arbeitnehmern Planungssicherheit gäben.
Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag Das BAG hat mit Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - festgestellt, dass Ostersonntag kein
gesetzlicher Feiertag ist. Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Pressemitteilung des BAG Nr. 20/10 zurück
Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes Das BAG hat mit Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - entschieden, dass Arbeiter des
öffentlichen Dienstes erst dann in die nächsthöhere Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe aufsteigen, wenn sie die nach dem TVöD erforderliche Stufenlaufzeit in vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor zurückgelegte
Beschäftigungszeit spiele für den Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gelte nach § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA nur dann, wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde, als nach dem bisher geltenden
Tarifrecht. Dann werde er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekomme. Pressemitteilung des BAG Nr. 80/09 zurück
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung Das BAG hat mit Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07- seine bisherige
Rechtsprechung zu § 17 BErzGG aufgegeben, wonach der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahres verfiel, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit
nicht genommen werden konnte. In seiner Entscheidung führt das BAG aus, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit auf Grund einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
Eine mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit führe nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs. Dies würde sich aus der verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des § 17 BErzGG ergeben.
Von Seiten der Geschäftsstelle der TgDRV wurde empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Tarifliche “Altersgrenze 65” wirksam Das BAG hat mit Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - seine ständige Rechtsprechung bestätigend, entschieden,
dass tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, zulässig sind. Pressemitteilung Nr. 51/08 des BAG zurück
Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit Das BAG hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - darauf hingewiesen, dass
die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen kann. Ob die private Internetnutzung das für eine
Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt unter anderem vom Umfang und der damit einhergehenden Versäumung der Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Pressemitteilung Nr. 39/07 des BAG zurück
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Rechtsprechungsänderung Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber bei der Auswahl unter
vergleichbaren Arbeitnehmern soziale Gesichtspunkte gemäß § 1 Absatz 3 KSchG berücksichtigen. Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Kriterien mit
einem Punktesystem bewerten und somit eine Rangfolge für die beabsichtigten Kündigungen aufstellen. Unterläuft bei der Ermittlung der Punktezahlen und der Erstellung der Rangfolge ein Fehler, mit der Folge, dass auch nur
einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktezahlen zur Kündigung angestanden hätte, nicht gekündigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam
angesehen (sog. Domino-Theorie). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit der zugrunde liegenden Entscheidung aufgegeben. Kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte
Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste von einer Kündigung betroffen wäre, so ist die Kündigung – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Pressemitteilung Nr. 68/06 des BAG zurück
Außerordentliche Kündigung nach Skiurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. März 2006 -2 AZR 53/05-
entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Hirnhautentzündung im Hochgebirge Ski läuft, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise verletzt, dass der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 626 BGB kündigen kann. Im vorliegenden Fall war der betroffene Kläger und Arbeitnehmer als ärztlicher Gutachter für
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beschäftigt. Während seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Hirnhautentzündung fuhr er ohne seinen Arbeitgeber zu informieren in einen
Skiurlaub. Während des Skiurlaubs stürzte der Arbeitnehmer und brach sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte. Nach Ansicht des BAG hat der Kläger seine Pflicht zu
einem gesundheitsfördernden Verhalten in erheblichem Maße verletzt. Er durfte während seiner Erkrankung, die nach seiner eigenen Aussage mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden war, keine sportlichen
Freizeitaktivitäten ausüben, die an die körperliche und geistige Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen. Gerade auch aufgrund seiner Funktion als Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sein Verhalten
Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Tätigkeit sowohl im Innen- als auch im Außenbereich begründet, so dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Pressemitteilung Nr.16/06 des BAG download zurück
Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen Das Bundesarbeitsgericht hat
mit Urteil vom 02.März 2006 -8 AZR 124/05- entschieden, dass die Vorschrift des § 613 a Absatz 6 BGB, wonach ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts auf einen anderen Inhaber übergeht, auf den gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet.
Falls das entsprechende Gesetz auf die Absätze 1-4 des § 613a BGB verweist, kommt ebenfalls keine sinngemäße Anwendung des Absatzes 5 in Betracht. Dieser Ausschluss des Widerspruchsrechts verstößt auch nicht gegen das
grundrechtlich geschützte Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Absatz 1 GG, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der
Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Pressemitteilung Nr.15/06 des BAG download zurück
Verschlechterung einer Tarifregelung über ordentliche Unkündbarkeit Das BAG hat mit Urteil vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - entschieden, dass
tarifvertragliche Regelungen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag in sich tragen. Dies gelte auch für Regelungen über einen Sonderkündigungsschutz. Wenn bisher tarifvertraglich die
ordentliche Kündigung nach entsprechender Beschäftigungszeit und ab einem bestimmten Lebensalter nicht ausnahmslos ausgeschlossen sei, so seien die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gehindert, die Ausnahmevorschrift
über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen an geänderte Verhältnisse anzupassen. Das Vertrauen des Arbeitnehmers der die tariflichen Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz bereits erreicht hat, stehe dem nicht
entgegen. Pressemitteilung Nr. 7/06 des BAG download zurück
Beitragsermäßigung in der Krankenversicherung für Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase des Blockmodells Das Bundessozialgericht hat
mit Urteil vom 25. August 2004 - B 12 KR 22/02 R - festgestellt, dass während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem geminderten Beitragssatz (§ 243 Abs. 1 SGB V) zu bemessen sind, weil § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V bei Versicherten während der gesamten Zeit der Freistellung das Entstehen zahlbarer Ansprüche auf Krankengeld verhindere und so die Versichertengemeinschaft trotz formeller Zugehörigkeit der Betroffenen zur Krankenversicherung jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht von vornherein und vollständig vor jeglichem Leistungsrisiko bewahre.Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 SGB V geböten eine Gleichstellung der betroffenen Personen mit denjenigen, bei denen der Risikobereich einer Krankengeldversicherungsleistung schon mangels Zugehörigkeit nicht eröffnet sei.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 24. November 2004 (TG 0496-04) sind die Mitglieder der TgRV über dieses Urteil und die Folgerungen, die daraus zu ziehen sind, informiert worden. zurück
Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Freizeitausgleich für Reisezeiten Das BAG hat mit Urteil vom 10. November 2004 – 7 AZR 131/04 – die Klage
eines Betriebsratsmitglieds auf Gewährung von Freizeitausgleich für die Dauer der Heimreise von einer Betriebsratsschulung zurückgewiesen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG, nach dem der Umfang
des Freizeitausgleiches pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt ist, komme es auf die konkrete zeitliche Lage der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
an dem betreffenden Schulungstag an. Pressemitteilung Nr. 82/2004 zum Urteil des BAG zurück download
“Schnellbrief” zur Übertragung der für Beamte des Landes Hessen geltenden Wochenarbeitszeit auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst verletzt
keine Personalvertretungsrechte Mit Beschluss vom 28. September 2004 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben. Gegenstand des Verfahrens war ein
“Schnellbrief” mit dem der Hessische Innenminister verfügt hatte, dass neueingestellte Angestellte und Arbeiter des Landes Hessen demnächst wie die Beamten des Landes Hessen eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden haben. Der
Hauptpersonalrat, der eine einestweilige Verfügung beantragt hatte, sah ebenso wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seiner aufgehobenen Entscheidung durch den Erlass des Schnellbriefs die Mitbestimmungsrechte nach dem
Hessischen Personalvertretungsgesetz verletzt. Dieser Auffassung ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Eine grobe Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Hauptpersonalrates durch den Erlass des
“Schnellbriefs” ohne dessen Beteiligung sei nicht offensichtlich. zurück download
Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft Das BAG hat mit Urteil vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - entschieden, dass der Kläger, der
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, wie ein verheirateter Angestellter den Ortszuschlag der Stufe 2 beanspruchen kann. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass durch das am 1. August 2001 in Kraft getretene Gesetz
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ein neuer Familienstand begründet worden ist. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft erfülle alle Merkmale, an die der Tarifvertrag den Bezug des familienstandsbezogenen
Vergütungsbestandteiles anknüpft. Durch das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft sei die Tarifnorm daher nachträglich lückenhaft geworden. Diese Tariflücke sei durch die Gleichstellung mit verheirateten Angestellten zu
schließen. zurück download
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung Mit Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - hat das BAG entschieden, dass die
Tarifvertragsparteien bei der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers als Bemessungsgrundlage die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zu Grunde legen dürfen.
Pressemitteilung Nr. 17/2004 zum Urteil des BAG zurück download
Vergütung von Bereitschaftsdienst Das BAG hat mit dem Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 AZR 530/02 – die Klage abgewiesen, mit der der Kläger eine
Bezahlung seiner Bereitschaftsdienste in Höhe der Vergütung seiner Normalarbeitszeit anstrebte. Das BAG stellt in dieser Entscheidung klar, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach der
Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit anzusehen ist, keine Auswirkungen auf die Bereitschaftsdienstvergütung hat. Der Bereitschaftsdienst stelle eine Leistung des Arbeitnehmers dar, die wegen der insgesamt
geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers niedriger als sog. Vollarbeit vergütet werden dürfe. Pressemitteilung Nr. 5/2004 zum Urteil des BAG zurück download
EuGH- Urteil zum Bereitschaftsdienst Bei diesem Verfahren ging es in der Hauptsache um die Frage, ob es sich bei einem Bereitschaftsdienst, den ein
Arzt in Form persönlicher Anwesenheit in einem Krankenhaus leistet, in vollem Umfang um Arbeitszeit handelt und zwar auch insoweit, als es ihm gestattet ist, in Zeiten der Nichtinanspruchnahme in einem ihm zur Verfügung
gestellten Zimmer zu schlafen. Der EuGH hat dazu entschieden, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der EG-Richtlinie
darstellt. Arbeitszeiten einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten dürften wöchentlich 48 Stunden nicht übersteigen. Damit stehe die EG-Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der Zeiten, in denen ein
Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden. Die Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben, werden auf der Tagung der
Personalarbeitsgruppe am 26./27. November 2003 erörtert. zurück
Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern Das BAG hat mit Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - entschieden, dass die Kündigung
gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 KSchG als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann. Dabei setze eine verhaltensbedingte Kündigung voraus, dass der
Arbeitnehmer nicht unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen könne in Betracht kommen, wenn bei einem über längere Zeit erheblich
leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen sei. In dem zugrunde liegenden Verfahren ist der Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenaufklärung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Pressemitteilung Nr. 82/03 zum Urteil des BAG zurück download
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Das BAG Das BAG hat mit Urteil vom 18. März 2003 – 9 AZR 126/02 – zum Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit Stellung genommen. Der Entscheidung liegt der
Sachverhalt zu Grunde, dass eine mit 26 Stunden wöchentlich in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin nach § 15 b BAT eine Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragte.Nach § 15 b BAT soll der Arbeitgeber mit Vollzeitbeschäftigten
eine bis zu fünf Jahren befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren persönlich betreuen und keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Belange entgegenstehen. Das BAG
hat festgestellt, dass § 15 b BAT Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund beeinträchtigt. Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten in § 15 b BAT sei daher unwirksam.
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - download zurück
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Das BAG hat in dem Beschluss vom 18. Februar 2003 festgestellt, dass Bereitschaftsdienst, während dessen die Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
anwesend sein müssen, im vollen zeitlichen Umfang Arbeitszeit im Sinne der EG-Richtlinie sei . Einer Umsetzung dieser Richtlinie stehe aber noch das deutsche Arbeitszeitgesetz entgegen, in dem Bereitschaftsdienst als Ruhezeit
gewertet wird. Pressemitteilung zum Beschluss des BAG vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - download zurück
Arglistige Täuschung - Frage nach der Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für die vereinbarte Tätigkeit
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 6. Februar 2003 - 2 AZR 621/01 - download zurück
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Mit Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - hat der Vierte Senat des BAG seine Rechtsprechung zu § 24 BAT/BAT-O teilweise aufgegeben. Während
bisher darauf abgestellt wurde, dass für die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein sachlicher Grund vorliegen muss, will das BAG jetzt die Regeln heranziehen, die der Arbeitgeber bei
der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 315 Abs. 1 BGB grundsätzlich einzuhalten hat. Es sei in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht,
dem Arbeitnehmer die anders bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu
übertragen. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trage der Arbeitgeber. Werde demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals
nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliege jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung
der höherwertigen Tätigkeit wird durch das BAG aber auch jetzt nicht bestimmt; insoweit hält der Vierte Senat ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung fest. zurück
Streik um Firmentarifvertrag gegen verbandsangehörigen Arbeitgeber
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - download zurück
Abbau einer Überversorgung durch den Rentenversicherungsträger
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - download zurück
Geschlechtsdiskriminierung beim Entgelt durch Pensionskasse?
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 19. November 2002 - 3 AZR 631/97 - download zurück
Kopftuch als Kündigungsgrund?
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - download zurück
Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgebers
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - download zurück
Urlaubsgeld im öffentlichen Dienst und Mutterschutz
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 20. August 2002 - 9 AZR 353-01 - download zurück
Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung unzulässig
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 14. August 2002 - 7 AZR 266/01 - download zurück
Außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung trotz Unkündbarkeit nach § 55 BAT?
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - download zurück
Urlaubsgeld bei verminderter Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubs im öffentlichen Dienst (BAG vom 19. März 2002 - 9 AZR 29/01 -)
Das BAG hat in diesem Rechtsstreit entschieden, dass der Kläger, der während des Erziehungsurlaubs mit verringerter Arbeitszeit weiter arbeitete, dennoch
Anspruch auf das volle Urlaubsgeld hat. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der bisher vollbeschäftigte Vater eines im April 1996 geborenen Kindes Erziehungsurlaub für die Zeit vom 4. Mai 1998 bis 31. Oktober 1998
erhalten und während dieses Erziehungsurlaubs seine wöchentliche Arbeitszeit auf zehn Stunden reduziert. Das beklagte Land zahlte ihm für 1998 entsprechend dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit ein anteiliges
tarifliches Urlaubsgeld. Das BAG hat den Anspruch des Klägers auf das volle Urlaubsgeld bejaht. Dem Kläger hätte nämlich, wenn er im Erziehungsurlaub keine Arbeitsleistung erbracht hätte, das volle Urlaubsgeld schon nach
dem Wortlaut der Tarifregelung zugestanden, weil er für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres Anspruch auf Bezüge hatte. Als Konsequenz aus dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass ein
Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausübt, als Urlaubsgeld mindestens den Betrag erhalten muss, den er zu beanspruchen hätte, wenn er während
des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit keiner Beschäftigung nachgehen würde.
Beschäftigungszeit - Befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BAG vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 -)
Das Urteil vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - ist zwar zu § 56 BMT-G ergangen, es ist aber für die Auslegung des § 59 BAT/BAT-TgRV-O bzw. § 68
MTArb-TgRV/MTArb-TgRV-O ebenso von Bedeutung. Das BAG hat entschieden, dass die Zeit, in der ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, als Beschäftigungszeit anzurechnen ist.
Der Sechste Senat bezieht sich in den Entscheidungsgründen auf das Urteil des Zehnten Senat vom 5. April 2000 - 10 AZR 178/99 -, das die Berücksichtigung der Ruhenszeiten bei der Jubiläumszuwendung betraf. Dieses Urteil wurde
auf der Sitzung der Personalarbeitsgruppe der TgRV PersAG 2/2000 zu TOP 5 erörtert. Die Teilnehmer empfahlen seinerzeit aus dem Urteil des BAG keine allgemeinen Folgerungen zu ziehen, da es keine gesicherte Rechtsprechung
bestätige, sondern eine Einzelfallentscheidung darstelle. Dieser Beschluss der PersAG 2/2000 wurde auch durch das Beratungsergebnis der Mitgliederversammlung der TdL zu den Folgerungen aus dem Urteil des BAG vom 5. April 2000 -
10 AZR 178/99 - bestätigt (Schreiben der Geschäftsstelle vom 16.05.2001, TG 0317-01). In der vorliegenden Entscheidung hat der Sechste Senat die zur Berücksichtigung der Ruhenszeiten bei der Jubiläumszuwendung vertretene
Auffassung des Zehnten Senat im Grundsatz übernommen. Auch wenn die Tarifvorschrift bestimme, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer befristeten Rente mit allen Rechten und Pflichten ruhe, so führe dies nicht dazu,
dass diese Zeit nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen sei. Die Beschäftigungszeit als solche, sei kein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Sie bilde lediglich - zusammen mit anderen Anspruchsvoraussetzungen - die Grundlage für
die Entstehung von Rechten und Ansprüchen. Schon deshalb wirke sich allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ruhe, nicht unmittelbar auf die Beschäftigungszeit aus. Nachdem nunmehr zwei
Senate des BAG im Ergebnis gleichlautend entschieden haben, wird für die Zukunft von dieser Rechtsprechung des BAG auszugehen sein. Die Angelegenheit ist für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung der Personalarbeitsgruppe
der TgRV am 26./27. November 2002 vorgesehen.
Höherwertige Tätigkeit - vorübergehend oder auf Dauer ?
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - Download
Bewährungsaufstieg - Frauendiskriminierung durch Nichtanrechnung von Wochenurlauf nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 21. März 2002 - 6 AZR 108/01 - Download
Urlaubsgeld bei verminderter Arbeitszeit während des Erziehungsurlaubes im öffentlichen Dienst
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 19. März 2002 - 9 AZR 29/01 - Download
Zusatzsurlaub bei Gesundheitsgefährdung für Teilzeitkräfte ?
Pressemitteillung zum Urteil des BAG vom 19. März 2002 - 9 AZR 109/00 - Download
Kein Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Befristung
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - Download
Keine Urlaubsabgeltung bei Beginn der Freistellungsphase (ArbG Berlin vom 18. Oktober 2001 - 60 Ca 8706/01 -)
In dem zugrunde liegenden Verfahren begehrte der sich in Altersteilzeit befindliche Kläger die Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt nicht
antreten konnte. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit dem o.g. Urteil rechtskräftig entschieden, dass kein tarifvertraglicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn ein Altersteilzeitarbeitnehmer etwaige
Resturlaubsansprüche nicht vor Beginn der Freistellungsphase abgebaut hat. Der Urlaubsabgeltungsanspruch setze ebenso wie der Urlaubsanspruch die Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus.Wer aber nicht zur Arbeitsleistung
verpflichtet sei, könne durch Urlaubserteilung auch nicht von seiner Arbeitspflicht befreit werden. In gleicher Weise hat zuvor das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Dezember 2000 - 13 Sa 65/00 - entschieden.
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung (BAG vom 27. September 2001 - 6 AZR 462/00 - )
Die Beklagte, eine LVA im Beitrittsgebiet, wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer überwiegend den BAT-TgRV-O an. 25 Mitarbeiter vergütet sie nach
dem im Tarifgebiet West für den Bereich der Mitglieder der TgRV geltenden BAT. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, die nach dem BAT-TgRV-O vergütet wird, auf ihr Arbeitsverhältnis den BAT für das Tarifgebiet West
anzuwenden. Ihren Anspruch begründet sie mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und führt dazu an, dass die Beklagte allein nach der Herkunft der Arbeitnehmer und nicht nach ihrer Qualifikation differenziere.
Das BAG hat dazu entschieden, dass es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, wenn Arbeitnehmer, die in den alten Bundesländern eine entsprechende Berufsausbildung absolviert hätten und/oder über
langjährige Berufserfahrung
verfügten, übertariflich Vergütung nach westlichen Tarifrecht erhielten, während die aus dem Beitrittsgebiet stammenden Arbeitnehmer, die nicht über eine solche Ausbildung oder Berufserfahrung verfügten, Vergütung nach dem Tarifrecht in den neuen Bundesländern erhielten.
Regelmäßige Arbeitszeit und Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 21. November 2001 - 5 AZR 457/00 - Download
Keine bezahlte Freistellung bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin (BAG vom 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99)
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob einem Angestellten
aus Anlaß der Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung für einen Arbeitstag zu gewähren ist. Nach § 616 BGB in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Buchst. a BAT-TgRV-O besteht ein
solcher Anspruch bei der Niederkunft der Ehefrau. Das BAG stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die tarifvertragliche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der sachliche Grund für
die Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau bestehe darin, dass die verheirateten Angestellten im Gegensatz zu unverheirateten Angestellten gegenüber ihren Ehefrauen gemäß §1353 Abs.1 BGB zum
Beistand verpflichtet seien. Das Gericht verneint des weiteren einen Verstoß gegen Art. 6 GG, dessen Schutzbereich Ehe und Familie betrifft. Dazu wird ausgeführt, dass der Kläger durch die tarifliche Regelung des § 52 Abs. 1
Buchst. a BAT-TgRV-O nicht in seinem Sorge- und Umgangsrecht gegenüber seinem Kind beeinträchtigt werde. Weder die Ausübung des Sorgerechts noch das Umgangsrecht bedinge die bezahlte Freistellung des Angestellten aus Anlaß der
der Niederkunft der Lebensgefährtin. Der Wunsch des Klägers bei der Geburt seines Kindes anwesend zu sein, könne auch durch Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder durch unbezahlte Freistellung verwirklicht werden.Es bestehe
auch kein Vergütungsanspruch nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-TgRV-O. Nach dieser Bestimmuung kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen
gewähren. Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger aus Anlaß der Niederkunft seiner Lebensgefährtin lediglich unbezahlte Freistellung zu gewähren, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der
tariflichen Regelung bestehe nicht in jedem “sonstigen dringenden Fall” Anspruch auf bezahlte Freistellung, vielmehr habe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit?
Pressemitteilung zum Urteil des BAG vom 13. November 2001 - 9 AZR 442/00 - Download
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